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Abgabefristen für Steuererklärungen

Steuerklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur Veranlagung nach dem Außensteuergesetz müssen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres beim Finanzamt abgegeben werden. Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember erhält, wer seine Steuererklärung durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellen lässt, also durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und ähnliche.

Das Finanzamt behält sich vor, unabhängig davon Steuererklärungen mit einer angemessenen Frist vorab einzufordern, beispielsweise wenn im Vorjahr verspätet abgegeben wurde oder hohe Abschlagszahlungen entstanden sind.

Steuererklärungen für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft, mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, müssen bis zum Ende des 5. Monats nach Abschluss des Wirtschaftsjahres abgegeben werden. Auch diese Frist kann analog zu den anderen Steuererklärungen verlängert werden, hier bis maximal zum 31. Mai des Folgejahres.

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